Ziel dieser Regeln ist ein geordnetes und rücksichtsvolles Miteinander aller Personen und Lebewesen auf dem Betrieb.
Allgemeines:
– Öffnungszeiten von 6:30 – 22:00 Uhr, am Wochenende von 7:00 – 21:00 Uhr.
Hofordnung des Pferdehofs Glau
Das Ziel unserer Hofordnung ist es, mit Hilfe von einigen einfachen Regeln die Sicherheit von Mensch und Pferd in unserem Stall zu gewährleisten und für ein umsichtiges und harmonisches Miteinander zu sorgen.
- Das Parken vor den Hängern ist nicht gestattet, bzw. ist deren Eigentümern vorbehalten.
- Das Betreten fremder Boxen sowie das Füttern fremder Pferde ist verboten, außer wenn die Erlaubnis der Besitzer dazu vorliegt.
- Die vorhandenen Mülltonnen stehen nicht für großen und sperrigen Unrat (wie Futtereimer) zur Verfügung. Dieser ist von jedem Einsteller selbst zu entsorgen.
- Hunde dürfen auf Teile des Betriebs frei laufen, müssen aber unter ständiger Beaufsichtigung sein. Auf dem Parkplatz, zwischen den Hofgebäude und „vorne“ bis zum mittleren Reitplatz müssen sie angeleint sein, ebenso auf dem Geländeplatz. Jeder Hundehalter, der seinen Hund mitbringt, muss eine Hundehaftpflichtversicherung haben. Das Mitnehmen von Hunden in die Reitbahn ist grundsätzlich verboten. Grünanlagen, Stallgebäude und der Hof dürfen nicht als Hundekotplatz dienen, versehentliche „Häufchen“ sind von den Hundebesitzern unmittelbar zu entfernen. Die Hunderegeln gelten zum Teil nicht für die Hofhunde Laila, Liesa, Oskar und Bruno.
- Strom und Wasser sparen liegt uns am Herzen. Daher bitten wir alle, nicht benötigtes Licht auszuschalten und das Waschen der Pferde in vernünftigem Rahmen zu halten.
- Pferde sind auf der gesamten Anlage grundsätzlich an Halfter und Strick, bzw. Trense o.ä. zu führen. Ein freies Laufenlassen ist nicht erlaubt. Die Putzplätze sind zu jeder Zeit sauber zu hinterlassen. Das private Füttern der Pferde durch die Besitzer hat grundsätzlich an den Putzplätzen zu erfolgen. In Ausnahmefällen können hierfür auch die an die Koppeln angrenzenden kleinen Einzelpaddocks genutzt werden. Füttern auf den Koppeln mit Heu und Kraftfutter ist verboten.
- Ein „Parken“ und Füttern der Pferde auf den Reitplätzen ist nicht gestattet.
- In allen Reitbahnen des Hofes gelten die allgemein üblichen Bahnregeln.
- Das Longieren ist außer im Roundpen auf den kleinen Reitplätze und auf dem mittleren Platz und den Geländeplatz gestattet, wenn der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört wird und anwesende Reiter einverstanden sind. Gleiches gilt für Bodenarbeit. Longieren ist auf dem Dressurplatz nicht erlaubt.
- Die Stangen, Ständer und andere Gegenstände können gerne genutzt werden, sind aber nach Benutzung wieder wegzuräumen, außer auf dem kleinen Reitplatz am Alpakaweg, dort darf alles liegen bleiben.
- Das Laufenlassen der Pferde kann im Roundpen und auf dem kleinen oder mittleren Reitplatz erfolgen, wenn diese nicht anderweitig benötigt wird. Grobe Löcher und Abdrücke sind zu harken.
- Das Abäppeln der Plätze nach deren Benutzung ist Pflicht. Ebenfalls abzuäppeln ist der Hofweg bis zum Ende der gemischten Koppel und der Weg entlang der Alpakas.
- Alle Futtermittel sind stets in einem verschlossenen Schrank oder Behälter aufzubewahren. Das Abstellen von Futtersäcken in den Futter- oder Sattelkammern ist verboten.
- Die vorbereiteten Futterportionen für die Pferde sind in gut stapelbaren Dosen oder kleinen Eimern (abgedeckt oder verschlossen) für maximal eine Woche vorzubereiten.
- Sollte eine Futtervorbereitung für einen längeren Zeitraum nötig sein, müssen diese Portionen außerhalb der Futterkammer gelagert werden. Bitte den Mitarbeitern den Aufbewahrungsort mitteilen.
- Damit sich möglichst kein Pferd erschrickt und alle in Ruhe und Sicherheit mit ihren Pferden arbeiten können, ist lautes Toben und Rennen auf dem Hof untersagt.
Diese Hofordnung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird dauernd fortgeschrieben.
Bei wiederholter Missachtung der Hofordnung behalten wir uns vor, ein Benutzungs- und Betretungsverbot gegenüber den betreffenden Personen auszusprechen.
Bitte beachten:
Für den Eindruck, den unser Hof im Dorf hinterlässt, ist es wichtig, sich bei Begegnungen rücksichtsvoll und freundlich zu verhalten und ggf. Pferdeäppel aus dem Dorf zu entfernen.
In den §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes heißt es:
§ 1
… Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. (Quelle: Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland)
Daraus ergibt sich unter anderem die Notwendigkeit, Zähne und Hufe der Pferde regelmäßig von Fachleuten kontrollieren und bearbeiten zu lassen.